Verwenderanzeige nach § 32 MessEG
Messgeräte erfassen
Geräteangaben
Geräteart
Bundesländer, in denen das Messgerät verwendet wird
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Messgeräteliste vorhandenWenn Sie eine aktuelle Liste der Messgeräte mit nachfolgenden Daten vorhalten, ist es gemäß § 32 Abs. 2 MessEG nicht erforderlich, dass Sie diese Daten hier eintragen.
Es genügt die einmalige Anzeige der Messgeräteart.
Ich verwende weitere Messgeräte der o. g. Messgeräteart und halte eine aktuelle Liste mit Angaben zu Hersteller, Typbezeichnung und Jahr der Kennzeichnung zu jedem Messgerät vor.
Wir erfassen im Auftrag von Verwendern Messwerte von der o. g. Messgeräteart und halten eine aktuelle Übersicht zu Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung und der Anschriften derjenigen, die die Messgeräte verwenden, vor
Es genügt die einmalige Anzeige der Messgeräteart.
Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet oder im Auftrag von Verwendern Messwerte von oben genannten Messgerätearten erfasst
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten ist §32 MessEG.
Die Anzeige ist kein Eichantrag! Die Eichung muss gesondert beantragt werden.
MessEG
§ 32 Anzeigepflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen
Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens
sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind
1. die Geräteart,
2. der Hersteller,
3. die Typbezeichnung,
4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen
oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der
Messwerte beauftragt hat.
(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer
Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer
Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet
oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten
anzugeben und
2. sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte
erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung
unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
§ 32 Anzeigepflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen
Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens
sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind
1. die Geräteart,
2. der Hersteller,
3. die Typbezeichnung,
4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen
oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der
Messwerte beauftragt hat.
(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer
Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer
Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet
oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten
anzugeben und
2. sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte
erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung
unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.